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ZWF 2, März 2019, Seite 87

Nachlese zum 4. ZWF-Get-together

§ 153 StGB + § 39 FinStrG = 20 Jahre Gefängnis? – Reformbedarf bei § 22 FinStrG

(ZWF) – Am fand im Großen Festsaal des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Palais Trautson das – bereits zur guten Tradition gewordene – 4. ZWF-Get-together statt. Vor 130 hochkarätigen Gästen aus Justiz, Finanz, Wirtschaft und Wissenschaft skizzierte Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller eingangs pointiert das Unbehagen mit und zahlreiche Kritikpunkte an § 22 FinStrG. Das prominent besetzte Podium diskutierte daraufhin die provokant formulierte Frage: § 153 StGB + § 39 FinStrG = 20 Jahre Gefängnis?“ Das letztlich einhellige Ergebnis: § 22 FinStrG ist dringend reformbedürftig.

1. Die derzeitige Rechtslage als Diskussionsanstoß

§ 22 FinStrG enthält Regelungen dafür, dass ein Täter sowohl Finanzvergehen als auch allgemeine Straftaten nach dem StGB („strafbare Handlungen anderer Art“) begeht. Die vier Absätze der Bestimmung lassen ein in sich stimmiges Gesamtkonzept vermissen und enthalten in ihrer Eingriffsintensität höchst unterschiedliche Rechtsfolgen – von der strikten Kumulationsanordnung (Abs 1) über die Verdrängung des Betrugs und der Täuschung zugunsten des Finanzvergehens (Abs 2) bis zur De-facto-Straflosigkeit bestimmter Begleitdelikte (Abs 3: Urkunden-, Beweismittelfälschung; Abs 4: Bilanzfälschung). Jede...

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