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ASoK 3, März 2013, Seite 92

Unvollständig kundgemachter Kollektivvertrag

Art. XIII Z 5 des Arbeiter-Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe galt in der ab geltenden Fassung nach Feststellung des OGH mangels gehöriger Hinterlegung und Kundmachung nicht. Damit ein Kollektivvertrag Wirksamkeit erlangen könne, müsse er nach seinem Abschluss in der im Gesetz vorgesehenen Weise (§ 14 ArbVG) unverzüglich beim BMASK hinterlegt werden. Das Ministerium habe dann den hinterlegten Text kundzumachen. Art. XIII Z 5 des genannten Kollektivvertrages sei in der ab geltenden und beim Ministerium hinterlegten Fassung nicht enthalten gewesen, sodass dieser Bestimmung keine Normwirkung zukomme, meinte das Höchstgericht. Auf den von der Beklagten behaupteten Umstand, dass die Kundmachung bloß „irrtümlich“ nicht erfolgt wäre, komme es nicht an, weil die von den Kollektivvertragsparteien mit einer Regelung verfolgte Absicht nur dann berücksichtigt werden könne, wenn sie im kundgemachten Text in hinreichender Weise ihren Niederschlag finde ().

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