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Pflege-, Betreuungs- und Begleitungsfreistellung NEU ab 1. 1. 2013
Anpassung an die heutige Lebenswirklichkeit vieler Familien
Um den heutigen Familienlebenswelten gerecht zu werden, wurden mit die Freistellungstatbestände in § 16 UrlG sowie mittels der Dienstrechts-Novelle 2012 in § 76 BDG neu geordnet. Die Neuregelung umfasst drei Hauptpunkte: Freistellung bei Pflege- oder Betreuungsbedarf der Nachkommen des Patchwork-Partners, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben, Begleitungsfreistellung für unter-10-jährige Kinder bei stationärem Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt sowie Pflegefreistellung für leibliche Kinder unabhängig vom gemeinsamen Haushalt.
1. Die Neuregelung im Detail
Mit der Novellierung des UrlG wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Pflege- und Betreuungsfreistellung an die konkreten Lebenssituationen vieler Familien angepasst. Die Neuregelungen sind zum Großteil selbsterklärend: In den Gesetzesmaterialien zur Novelle mit dem Titel „Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012“ sind (wohl deshalb) auch keine Erläuterungen zur Neuregelung des UrlG zu finden.
1.1. Freistellung bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern
Bisher konnte Pflege- oder Betreuungsfreistellung gem. § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 UrlG a. F. dem Gesetzeswortlaut nach nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Pflege- oder Betreuungsbedarf für leibliche bzw. Wahl- oder Pfle...