ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 20 Umfang der Vollstreckungssperre
Literatur
Siehe § 19.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Normzweck und Systematik | |||
II. | Betroffene Forderungen und Gläubiger | |||
III. | Zwangsstundung und Aufschiebung (Verweis auf § 11 Abs 2 und 3 IO) | |||
A. | § 11 Abs 2 IO: Zwangsstundung der Geltendmachung von Aus- und Absonderungsrechten | |||
B. | Zu § 11 Abs 3 IO: Aufschiebung anhängiger Exekutionsverfahren | |||
IV. | Objektive Reichweite | |||
A. | Exekution in bewegliches/unbewegliches Vermögen | |||
B. | Bereichsausnahme für „Forderungen des Schuldners“ in § 20 Abs 1 Satz 2 | |||
C. | ||||
D. | Reichweite und Rechtsfolgen der außergerichtlichen Verwertungssperre | |||
1. | Sachlicher Anwendungsbereich: bewegliche und unbewegliche Gegenständen | |||
2. | Aufrechnung als außergerichtliche Verwertung? | |||
3. | Effektuierung der Verwertungssperre bezüglich außergerichtlicher Verwertung |
I. Normzweck und Systematik
1
Entsprechend der Marginalrubrik regelt § 20 den subjektiv-objektiven Umfang der Vollstreckungssperre; mithin, welche Forderungen bzw welche Gläubiger/-klassen (und ihre Forderungen) von der Vollstreckungssperre umfasst sind (dazu auch noch § 19 Abs 3, § 21 Abs 2 Satz 1). Er legt damit die effektive Reichweite der Vollstreckungssperre fest.
2
Hervorzuheben is...