ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 7 Antrag auf Einleitung
Literatur
Heß, Die Restrukturierung des Insolvenzrechts – Eine Analyse des Richtlinienentwurfs COM(2016) 723 final (2019); Lentsch, Praktische Erfahrungen mit dem IRÄG 2010, in Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2010 (2010) 121–134; Winter, Zum Verhältnis von Insolvenzeröffnungs- und Entschuldungsanträgen zueinander, ZIK 2014, 210; Zeitler, Der Finanzplan in der Insolvenzordnung, in Konecny (Hrsg), IRÄG 2010 (2010) 155.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens – Abs 1 | |
II. | Vorlage eines vorläufigen Restrukturierungskonzepts – Abs 2 | |
III. | Unzulässigkeit – Abs 3 | |
IV. | Fehlerhafter Antrag und Verbesserung – Abs 4 |
I. Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens – Abs 1
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Ein Verfahren nach der ReO steht juristischen und natürlichen Personen offen, die ein Unternehmen betreiben (vgl § 2 Abs 1 Z 10). Einleiten kann ein Restrukturierungsverfahren ausschließlich der Schuldner. Art 4 Abs 3 RIRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Prüfungsmechanismen schaffen oder bestehen lassen können, die sicherstellen, dass ein Schuldner, der sich in ein Restrukturierungsverfahren begeben möchte, nicht ohne Aussicht auf Bestandfähigkeit ist („vi...