ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 4 Zuständigkeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Zuständigkeit des Insolvenzgerichts (Satz 1) | |
III. |
I. Überblick
1
Durch § 4 wird die Sonderzuständigkeit der Insolvenzgerichte auch für das Restrukturierungsverfahren angeordnet. Dabei handelt es sich nicht um eine Vorgabe der Restrukturierungsrichtlinie, sondern um eine autonome Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers.
II. Zuständigkeit des Insolvenzgerichts (Satz 1)
2
Nach Satz 1 sind für das Restrukturierungsverfahren die Insolvenzgerichte zuständig, deren sachliche und örtliche Zuständigkeit sich aus § 63 IO ergibt.
3
Für die internationale Zuständigkeit muss zwischen den einzelnen Verfahrensarten unterschieden werden. Für das reguläre Restrukturierungsverfahren ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus § 27a JN iVm Satz 1 und § 63 IO. Art. 3 EuInsVO findet beim regulären Restrukturierungsverfahren keine Anwendung, da dieses für Österreich nicht in den Anhang A EuInsVO aufgenommen wurde; dort wird lediglich das europäische Restrukturierungsverfahren erwähnt, womit nur das als solches bezeichnete Verfahren nach § 44 gemeint sein dürfte. Dass mit den entsprechenden Änderungen des Anhangs A EuInsVO nicht a...