ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 46 Liste der Restrukturierungsbeauftragten
Literatur
Freudenthaler, Haftung für „technische Hilfsmittel“ wie für Erfüllungsgehilfen? ÖJZ 2011, 801; Ondreasova, Haftung für technische Hilfsmittel de lege lata, ÖJZ 2015, 443.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 46 enthält Regelungen zur Liste, aus der ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen ist. Vorbild für diese Bestimmung ist § 269 IO. Die Liste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Die an der Restrukturierung interessierten Personen haben sich selbst in die Liste der Restrukturierungsbeauftragten einzutragen und können ihre Angaben jederzeit ändern.
2
Die elektronische Liste der Restrukturierungsbeauftragten dient der besseren Information der Richter, auch über den eigenen Gerichtssprengel hinaus, über die in Betracht kommenden Personen und insb deren Ausbildung und Erfahrung. § 46 Abs 2 ermöglicht eine amtswegige Bereinigung der Liste von gegenstandslosen Eintragungen, etwa im Fall des Todes einer eingetragenen Person.
II. Haftung des Bundes
3
Nach Abs 4 ist § 89e GOG anzuwenden. Diese Bestimmung normiert eine verschuldensunabhängig...