ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 3 Ausgenommene Forderungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Erfasste Forderungen | ||
III. | Ausgenommene Forderungen (Abs 1) | ||
A. | Forderungen von Arbeitnehmern (Z 1) | ||
B. | Forderungen zur betrieblichen Vorsorge (Z 2) | ||
C. | Forderungen von Neugläubigern (Z 3) | ||
D. | Geldstrafen (Z 4) | ||
E. | Unterhaltsforderungen (Z 5) | ||
IV. | Keine Erfassung von Ansprüchen auf eine betriebliche Altersversorgung (Abs 2) |
I. Überblick
1
Mit § 3 werden bestimmte Forderungen vom Anwendungsbereich der ReO ausgenommen, sodass diese von einem Restrukturierungsverfahren unberührt bleiben. Dabei sieht Abs 1 eine Reihe von Ausnahmetatbeständen vor (Rz 6 ff). In Abs 2 ist zudem eine Sonderregelung für Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge vorgesehen (Rz 19). Keine Regelung enthält die ReO allerdings zur Frage, welche Forderungen überhaupt in einen Restrukturierungsplan einbezogen werden können (Rz 3).
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In seiner Regelungstechnik entspricht § 3 im Wesentlichen Art 1 Abs 5 und 6 Restrukturierungsrichtlinie, der den Mitgliedstaaten entsprechende Gestaltungsoptionen einräumt. Der österreichische Gesetzgeber ist gleichwohl teilweise über diese Wahlrechte hinausgegangen und hat Forderungen ausgenommen, ohne dass...