ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 43 Arbeitnehmer
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tarifverhandlungen und Arbeitskampfmaßnahmen (Z 1) | |
III. | Unterrichtung und Anhörung (Z 2 lit a bis c) | |
IV. | Massenentlassungen (Z 2 lit d) | |
V. | Betriebsübergänge (Z 2 lit d) | |
VI. | Schutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Z 2 lit d) |
I. Allgemeines
1
Nach § 43 dürfen die individuellen und kollektiven Rechte der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht durch das Restrukturierungsverfahren und den Restrukturierungsplan nicht beeinträchtigt werden. Damit wird Art 13 RIRL umgesetzt, der nahezu vollständig gleichlautend in das nationale Recht übernommen wurde. Durch das Restrukturierungsverfahren werden keine zusätzlichen Arbeitnehmerrechte geschaffen, sondern es wird vielmehr die Einhaltung bestehender Arbeitnehmerrechte normiert. Arbeitnehmer werden im Restrukturierungsverfahren aber insofern geschützt, als dass bestehende und künftige Forderungen von derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmern gem § 3 Abs 1 Z 1 vom Restrukturierungsverfahren ausgeschlossen sind.
2
Die geschützten Arbeitnehmerrechte werden bespielhaft („insbesondere“) im Gesetz genannt. Zunächst wird normiert, dass das Recht der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlun...