ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 42 Anspruch auf Ausfall
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I. Normzweck
1
Die ReO lässt dem Schuldner die Wahl, welche Gläubiger und Forderungen in den Plan einbezogen werden. Im Restrukturierungsplan müssen nicht vom Restrukturierungsplan betroffene Gläubiger aber entweder namentlich benannt oder – falls sie namentlich nicht bekannt sind – unter Bezugnahme auf Forderungskategorien beschrieben werden. Außerdem bedarf es einer (sachlich nachvollziehbaren) Begründung, warum diese Gläubiger nicht betroffen sein sollen (§ 27 Abs 1 Z 6). Die Informationspflicht dient der Verhinderung des Missbrauchs des Instruments des Restrukturierungsplans.
2
Werden vom Schuldner entgegen § 27 Abs 2 Z 6 wissentlich Gläubiger verschwiegen, ist die Bestätigung des Plans zu versagen (§ 34 Abs 3 Z 2 Fall 2). Wird der Plan dennoch bestätigt, sieht § 42 einen Ausgleichsanspruch für jene Gläubiger vor, die ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Umstände vor Bestätigung des Restrukturierungsplans geltend zu machen. Der Anspruch auf Ausfall ist nach dem Vorbild des § 161 IO ausgestaltet. Durch den Restrukturierungsplan eingeräumte Rechte bleiben bei G...