ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 40 Rekurs
Literatur
Kodek, Ausgewählte Fragen des Zwangsausgleichs, in Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2004 (2005) 95; Konecny, Die Zulässigkeit des Rekurses gegen Beschlüsse der Insolvenzgerichte, ÖJZ 2012, 1035.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Rekursberechtigte (Abs 1) | ||
III. | Aufschiebende Wirkung (Abs 2 und 3) | ||
A. | Fehlende aufschiebende Wirkung als Regelfall (Abs 2) | ||
B. | Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung auf Antrag (Abs 3) | ||
IV. | Entscheidung des Rekursgerichts (Abs 4) | ||
A. | Rekurs gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans | ||
B. | Rekurs gegen die Versagung des Restrukturierungsplans | ||
V. | Ausgleichsanspruch (Abs 5) |
I. Allgemeines
1
Diese Bestimmung regelt den Rekurs als Rechtsbehelf gegen Beschlüsse über die Bestätigung oder Ablehnung eines Restrukturierungsplans. Damit wird Art 16 Abs 1 RIRL umgesetzt, wonach Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss einer Justizbehörde über die Bestätigung oder Ablehnung eines Restrukturierungsplans einer höheren Justizbehörde vorgelegt werden kann.
2
Die Regelungen des § 40 beschränken sich auf ausgewählte Vorgaben zum Rekurs gegen Beschlüsse über die Bestätigung oder Ablehnung ei...