ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 39 Wirkung von Restrukturierungsplänen
Literatur
Reisch, Restrukturierungsverfahren – Planinhalte, Planwirkungen, in Konecny, RIRUG – Neuerungen im Restrukturierungs- und Insolvenzrecht, ZIK-Spezial 2021, 143.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Von der verbindlichen Wirkung des Restrukturierungsplans umfasste Parteien (Abs 2 ) | ||
III. | Zeitpunkt der Wirkung des Restrukturierungsplans | ||
IV. | Umfang der Wirkung des Restrukturierungsplans (Abs 1 und 3) | ||
V. | Anwendbare Bestimmungen aus der Insolvenzordnung (Abs 4 und 5) | ||
A. | Sonderbegünstigungen (§ 150a IO) | ||
B. | Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete (§ 151 IO) | ||
C. | Wirkung des Restrukturierungsplans gegenüber Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten (§ 156 Abs 2 IO) | ||
D. | |||
E. | Verzug (§ 156a Abs 1 bis 3 IO) |
I. Allgemeines
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§ 39 regelt die Wirkung von Restrukturierungsplänen und setzt damit Art 15 RIRL um, wonach sichergestellt werden muss, dass der Restrukturierungsplan für die betroffenen Parteien verbindlich ist. Nach ErwGr 64 der RIRL soll die verbindliche Wirkung des Restrukturierungplans auf betroffene Parteien, die an der Annahme des Plans beteiligt waren, beschränkt sein. Die Mitgliedstaaten haben bei der Um...