ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 2 Ausgenommene Schuldner
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Restrukturierungsfähige Schuldner | ||
III. | Vom Anwendungsbereich ausgenommene Schuldner (Abs 1) | ||
A. | Versicherungsunternehmen (Z 1) | ||
B. | Pensionskassen (Z 2) | ||
C. | Kreditinstitute (Z 3) | ||
D. | Abbaueinheiten und Abbaugesellschaften (Z 4) | ||
E. | Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen (Z 5) | ||
F. | Zentrale Gegenparteien über OTC-Derivate (Z 6) | ||
G. | Zentralverwahrer (Z 7) | ||
H. | Andere Finanzinstitute und Unternehmen (Z 8) | ||
I. | Öffentliche Stellen (Z 9) | ||
J. | Natürliche Personen, die keine Unternehmer sind (Z 10) | ||
IV. | Definition des Unternehmers (Abs 2) |
I. Überblick
1
Mit § 2 wird der Anwendungsbereich der ReO im Hinblick auf die von dieser erfassten Schuldner weiter konkretisiert. Dabei sieht Abs 1 eine Reihe von Ausnahmetatbeständen vor (Rz 6 ff), aus denen sich im Zusammenspiel mit Abs 2 (Rz 20 ff) allgemein ermitteln lässt, wer überhaupt restrukturierungsfähiger Schuldner sein kann (Rz 3 ff).
2
In seiner Regelungstechnik entspricht § 2 im Wesentlichen Art 1 Abs 2 Restrukturierungsrichtlinie, der teilweise wortgleiche Ausnahmetatbestände vorsieht.
II. Restrukturierungsfähige Schuldner
3
Der für die Anwendung der ReO zentrale Begrif...