ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 32 Stimmrecht
Literatur
Riel, Der Restrukturierungsplan, ecolex 2021, 786.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||||
II. | Berechtigung zur Abstimmung und Umfang des Stimmrechts | ||||
A. | Zur Abstimmung berechtigte Personen | ||||
1. | Grundregel: Stimmberechtigung betroffener Gläubiger | ||||
2. | Sonderkonstellationen | ||||
a) | Abgetretene Forderungen | ||||
b) | Gemeinschaftliche Forderungen | ||||
c) | Stimmrecht naher Angehöriger | ||||
B. | Ausmaß des Stimmrechts | ||||
III. | Stimmrechtsprüfung |
I. Allgemeines
1
Das Stimmrecht (im Restrukturierungsverfahren) ist das prozessuale Recht eines betroffenen Gläubigers (vgl § 29 Abs 1), an der Abstimmung über den Restrukturierungsplan teilzunehmen. Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des Stimmrechts finden sich in Art 9 Abs 2 sowie in Erwägungsgrund 46 der RIRL, die in § 32 umgesetzt wurden. Abs 1 und Teile des Abs 4 der Bestimmung regeln, wem in welchem Umfang ein Stimmrecht zukommt, Abs 2 und 3 sowie andere Teile des Abs 4 normieren die Überprüfung des Stimmrechts.
II. Berechtigung zur Abstimmung und Umfang des Stimmrechts
A. Zur Abstimmung berechtigte Personen
1. Grundregel: Stimmberechtigung betroffener Gläubiger
2
Gem § 32 Abs 1 Satz 1 haben betroffene Gläubiger (vgl § 29 Abs 1) das Recht, üb...