ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 29 Gläubigerklassen
Literatur
Reisch, Restrukturierungsverfahren – Planinhalte, Planwirkungen, in Konecny, RIRUG – Neuerungen im Restrukturierungs- und Insolvenzrecht, ZIK-Spezial 2021, 143; Riel, Der Restrukturierungsplan, ecolex 2021, 786.
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung des § 29 dient der Umsetzung von Art 9 Abs 4 RIRL, der die verpflichtende Einteilung der vom Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger in Gläubigerklassen vorsieht. Dieses dem österreichischen Recht grundsätzlich fremde Instrument dient in erster Linie der Gruppierung von betroffenen Parteien mit ähnlichen Interessen und Rechten für das Abstimmungsverfahren über den Restrukturierungsplan.
2
Die Klassenbildung im Sinne des § 29 soll entsprechend den Vorgaben der RIRL gewährleisten, dass im Wesentlichen ähnliche Rechte fair behandelt werden und dass Restrukturierungspläne angenommen werden können, ohne die Rechte betroffener Parteien in unangemessener Weise zu beeinträchtigen.
3
Das Prinzip einer solchen Einteilung in Gläubigerklassen ist dabei stark an das US-amerikanische Chapter-11-Reorganisationsverfahren des US Bankruptcy Code bzw an das britische Scheme of Arrangement angelehnt. Bei einem Reorganisationsplan nach Cha...