ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 24 Eintritt der Insolvenz
Literatur
Reckenzaun, Vollstreckungssperre und Entfall der Insolvenzantragspflicht, in Konecny (Hrsg), RIRUG (2021) 115.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
A. | Einführung | ||
B. | Zweck | ||
C. | Europarechtlicher Hintergrund | ||
II. | Ruhen der Insolvenzantragspflicht (Abs 1) | ||
A. | Zur Insolvenzantragspflicht gem § 69 IO | ||
B. | Ruhen der Pflicht bei insolvenzrechtlicher Überschuldung | ||
C. | Kein Ruhen der Pflicht bei Zahlungsunfähigkeit | ||
III. | Keine Entscheidung über Gläubigerantrag (Abs 2) | ||
A. | Aufschub des Insolvenzeröffnungsverfahrens | ||
B. | Konsequenzen für das Insolvenzverfahren | ||
IV. | Ausnahmsweises Unterbleiben der Insolvenzeröffnung bei Zahlungsunfähigkeit (Abs 3) | ||
A. | Grundregel | ||
B. | Ausnahmsweise Nichteröffnung | ||
C. | Allgemeines Gläubigerinteresse |
I. Allgemeines
A. Einführung
1
Der Schuldner kann – zugleich mit dem Einleitungsantrag oder auch während des Restrukturierungsverfahrens – einen Antrag auf Bewilligung einer Vollstreckungssperre stellen (siehe näher § 19 Rz 26 ff). Die bewilligte Vollstreckungssperre (und nicht bereits die Einleitung des Restrukturierungsverfahrens) bewirkt – neben insb einer weitgehenden Exekutionssperre (siehe näher § 20 Rz 4 ff) und einer Vertragsauflösungsspe...