ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 22 Dauer der Vollstreckungssperre
Literatur
Siehe § 19.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Normzweck und Übersicht | ||
II. | Dauer der (ersten, initialen, ursprünglichen) Vollstreckungssperre | ||
III. | Voraussetzungen einer Verlängerung oder neuerlichen Bewilligung | ||
A. | Die beiden taxativ genannten Gründe | ||
B. | Deutliche Verhandlungsfortschritte – zu erwartender Abschluss der Verhandlungen (Z 1) | ||
C. | Rekurs gegen Bestätigung des Restrukturierungsplans erhoben (Z 2) | ||
D. | Prüfung nach § 19–21, 22 Abs 1 (Verweisnorm in § 22 Abs 3) | ||
IV. | Verfahrensrechtliches zur Verlängerung (neuerlichen Anordnung) | ||
V. | Maximale Dauer einer Vollstreckungssperre |
I. Normzweck und Übersicht
1
§ 22 setzt Art 6 Abs 6–8 RIRL um und widmet sich dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vollstreckungs- und Verwertungssperre, deren Verlängerung sowie der Anordnung einer neuerlichen Vollstreckungssperre in derselben Restrukturierungssache. Die maximale Anordnungsdauer darf inklusive Verlängerungen und neuerlichen Anordnungen sechs Monate (mit Ausnahmen) nicht überschreiten.
II. Dauer der (ersten, initialen, ursprünglichen) Vollstreckungssperre
2
Schon Art 6 Abs 6 RIRL begrenzt den zeitlichen Spielraum für die Anordnung einer Vollstreckung...