ReO I Restrukturierungsordnung
1. Aufl. 2022
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§ 21 Bewilligung der Vollstreckungssperre
Literatur
Siehe § 19.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines und Normzweck | ||
II. | Inhalt des Bewilligungsbeschlusses | ||
III. | Information der Beteiligten | ||
A. | Zustellung an den einzelnen Gläubiger | ||
B. | Verständigung des Restrukturierungsbeauftragten und des Exekutionsgerichts | ||
IV. | Wirkung der Vollstreckungssperre in einem Exekutionsverfahren | ||
V. | Rechtsmittelausschluss nach § 21 Abs 3 |
I. Allgemeines und Normzweck
1
§ 21 setzt sich mit dem Inhalt eines stattgebenden (zur Frage des abweisenden Beschlusses und seiner Bekämpfbarkeit Rz 25) Beschlusses auseinander. Der Beschluss hat jene Gläubiger(klassen) zu nennen, die von der Vollstreckungssperre umfasst sein sollen. Sie wirkt konstitutiv (zu den damit einhergehenden praktischen Problemen Rz 8 f) mit der Zustellung an den einzelnen betroffenen Gläubiger. Zusätzlich ist – als Ersatz zur (im Vergleich zu § 74 IO) fehlenden öffentlichen Bekanntmachung – das „für die Exekution auf das bewegliche Vermögen zuständige Exekutionsgericht“ (nebst dem Restrukturierungsbeauftragten) zu verständigen. Der stattgebende Beschluss ist nicht mittels Rekurses anfechtbar.
II. Inhalt des Bewilligungsbeschlusses
2
Liegen aus Sicht de...