PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 18 Rückgriffansprüche
Erläuterungen
Mit dieser Bestimmung wird der Anordnung in Art. 22 der Richtlinie über Regressansprüche entsprochen. Sie hat aber keinen eigenständigen normativen Gehalt; inhaltlich maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Regeln über die Haftung mehrerer Personen und den Ausgleich unter ihnen (§§ 1302 f, § 896 ABGB).
[ErläutRV 1513 BlgNR 25. GP 18]
Literatur
Faber/Klampferer, Zivilrecht und Internationales Privatrecht, Schwerpunkt Verbraucherschutz, Jahrbuch Europarecht 2016, 281; Keiler/Klauser, Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht (2018); Lindinger, Das neue Pauschalreisegesetz (2017).
1
Regressansprüche des Reiseveranstalters wegen geleisteter Ansprüche auf Schadenersatz und Preisminderung oder sonstige Pflichten nach dem PRG gegenüber Dritten richten sich gem § 18 PRG nach den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Schadenersatz- und Gewährleistungsrechts (vgl § 896, 1302 ff, 1313a ABGB).
2
Der Reiseveranstalter, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, darf gem Art 13 der EU-Fluggastrechte-VO 261/2004 nicht beschränkt werden, eine Erstattung oder Entschädigung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gem den einschlägigen Rechtsvorschriften zu verlangen. Nach Art 3 Ab...