PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 10 Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Beginn der Pauschalreise
Erläuterungen
1. Diese Bestimmung regelt in Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie die Möglichkeiten zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Solche Rücktrittsrechte kommen – mit jeweils ganz unterschiedlichen Voraussetzungen – sowohl dem Reisenden als auch dem Reiseveranstalter zu. Abs. 1 enthält das „klassische“, an keine Gründe geknüpfte Verbraucherrücktrittsrecht, Abs. 2 das Rücktrittsrecht des Reisenden wegen „höherer Gewalt“ und Abs. 3 ein ebenfalls auf vis maior oder alternativ auf Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl gegründetes Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters. Daneben gibt es noch das schon in den Erläuterungen zu § 9 besprochene Rücktrittsrecht des Reisenden wegen erheblicher Vertragsänderungen gemäß § 9 Abs. 2.
2. Nach Abs. 1 kann der Reisende vor Beginn der Pauschalreise vom Vertrag zurücktreten, ohne dafür einen Grund nennen zu müssen. Abgesehen vom zeitlichen Limes des Reisebeginns gibt es für dieses Rücktrittsrecht keine zeitliche Einschränkung etwa dahin, dass der Rücktritt bis zu einem bestimmten Termin vor Reisebeginn zu erklären wäre. Allerdings wirkt sich der zeitliche Abstand zwischen dem...