PRG | Pauschalreisegesetz
1. Aufl. 2019
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§ 8 Änderung des Preises
Erläuterungen
1. Diese Bestimmung regelt in Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie, unter welchen Voraussetzungen eine Preisänderung, also eine Erhöhung oder Senkung des Preises, nach Vertragsabschluss zulässig bzw. geboten ist.
In der Richtlinienregelung sind Informationspflichten und Regelungen über bestimmte Vertragsinhalte als Voraussetzung einer Preiserhöhung einerseits in recht schwer erfassbarer Weise mit sonstigen Anordnungen über die Zulässigkeit einer Preiserhöhung bzw. den Anspruch des Reisenden auf Preissenkung andererseits verquickt. Zur Verbesserung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Regelung folgt § 8 einem von Art. 10 der Richtlinie abweichenden Aufbau, selbstverständlich ohne inhaltliche Änderungen gegenüber den Richtlinienvorgaben vorzunehmen.
2. Eine Preiserhöhung ist gemäß Abs. 1 in Zusammenschau mit Abs. 2 und Abs. 4 nur dann möglich, wenn sich eine Änderung bei den Kosten von Treibstoff oder anderen Energieträgern für die Beförderung von Reisenden, oder bei Steuern oder Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen mitwirken, oder bei den für ...