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Recht auf Akteneinsicht setzt abgabenrechtliches Interesse voraus
Joklik-Fürst, Die Akteneinsicht gem § 90 BAO im Lichte der jüngsten höchstgerichtlichen Judikatur, RdW 2018, 751
Nur abgabenrechtliche Interessen berechtigen zur Akteneinsicht. Ein solches liegt nicht vor, wenn die Partei bspw den Namen der Person erfahren will, die sie wegen eines Finanzvergehens angezeigt hat, um gegen diese Person gerichtlich vorgehen zu können – daher ist die Akteneinsicht in diesem Fall nicht zu gestatten. Auch das Interesse der Partei an der Einsichtnahme in eine gegen sie gerichtete anonyme Anzeige, um daraus allenfalls Rückschlüsse auf die Person des Anzeigers ziehen zu können, ist kein abgabenrechtliches Interesse.
Auch der Anzeiger, selbst wenn er die Anzeige unrichtig als „Selbstanzeige“ bezeichnet, hat kein Recht, das Ergebnis von Ermittlungen kennenzulernen, die die Behörde nicht gegen ihn, sondern gegen andere Personen angestellt hat (siehe auch ; , 2722/52).