VwGH 05.10.1956, 2722/52
VwGH 05.10.1956, 2722/52
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Das Recht auf Einsichtnahme in Steuerakten ist, soweit überhaupt gegeben, auf die Parteien des Besteuerungsverfahrens beschränkt. Zu den Parteien gehören auch die "Beteiligten nach § 14 AbgRG und § 15 des AbgRG (bzw nach § 257 BAO und § 259 BAO). Auch der Anzeiger, selbst wenn er die Anzeige unrichtig als "Selbstanzeige" bezeichnet, hat kein Recht, das Ergebnis von Ermittlungen kennenzulernen, die die Behörde nicht gegen ihn, sondern gegen andere Personen angestellt hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2550/54 E VwSlg 1464 F/1956 RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Begehrt jemand die Gewährung der Einsichtnahme in Akten, die nicht seine Besteuerung - unmittelbar oder mittelbar - betreffe, dann steht ihm gegen die Verwehrung der Akteneinsicht die Beschwerde (nach der BAO die Berufung) an die Finanzlandesdirektion zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2550/54 E VwSlg 1464 F/1956 RS 2 |
Norm | |
RS 3 | Niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, daß eine Strafanzeige wegen eines Finanzvergehens verfolgt und ein Strafverfahren gegen eine andere Person eingeleitet werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1490 F/1956 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1952002722.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-58902