NoVAG | Normverbrauchsabgabegesetz
2. Aufl. 2021
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§ 2 Kraftfahrzeuge
Exkurs: Rechtslage vor :
§ 2
Kraftfahrzeuge
Als Kraftfahrzeuge gelten:
Krafträder, auch mit Beiwagen (Unterpositionen 8711 20, 8711 30, 8711 40 00 und 8711 50 00 der Kombinierten Nomenklatur),
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur).
[BGBl 1995/21]
Literatur
Kommentare und Monographien
Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto im Steuerrecht, 3. Auflage, Wien 2017; Humberger, Normverbrauchsabgabe, Wien 2001; Ludwig, Praxishandbuch Normverbrauchsabgabe, 3. Auflage, Wien 2014; Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 5. Auflage, Wien 2018.
Beiträge in Sammelwerken
Judmaier, Die Ausfuhr im Verbrauchsteuerrecht und bei der Normverbrauchsabgabe, in Summersberger (Hrsg), Die Ausfuhr im Abgaben-, Finanzstraf- und Außenwirtschaftsrecht, Wien 2017, 155.
Zeitschriftenbeiträge
Caganek, Geländefahrzeuge und dergleichen mit zwei Sitzreihen – kein Vorsteuerabzug und keine NoVA-Befreiung, ÖStZ 2005, 59; Herzog, Normverbrauchsabgabe: Oldtimer steuerfrei, RdW 1998, 575; Humberger, Der Eigenimport von Fahrzeugen (T...