MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 38 Weitergeltung von Vorschriften
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§ 38 stellt klar, dass weitergehende Schutzbestimmungen für Dienstnehmerinnen vor und nach der Entbindung, die sich in
Kollektivverträgen,
Betriebsvereinbarungen,
Arbeitsanordnungen,
finden, durch die Bestimmungen des MSchG nicht berührt werden.
Diesbezüglich ist zB an Regelungen über das Einarbeiten von Fenstertagen gemäß § 4 Abs 3 AZG zu denken, die sich über 13 Wochen mit einer Tagesarbeitszeit von mehr als neun Stunden erstrecken und mit der Beschränkung der Tagesarbeitszeit für werdende und stillende Mütter mit neun Stunden kollidieren. In diesen Fällen werden werdende und stillende Mütter auf Grund des Verbots der Mehrarbeit in einzelnen Betriebsvereinbarungen von der Leistung der über neun Stunden gehenden Arbeitszeit befreit.
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Da aus dem KollV der Handelsangestellten Österreichs eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung nicht zu entnehmen ist, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, daß Karenzurlaub den Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe entsprechend vermindert.
Anm: Im vorliegenden Fall hatte eine Dienstnehmerin auf Grund des KV eine ungekürzte Urlaubsbeihilfe eingeklagt. Der OGH verwies darauf, dass das bloße Fe...