MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 36
Übersicht
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I. Bezirksverwaltungsbehörden
1
Bezirksverwaltungsbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften sowie der Magistrat in Städten mit eigenem Statut.
Aus § 1 AVG ergibt sich eine subsidiäre Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Bundesverwaltung in 1. Instanz, wenn in den speziellen Verwaltungsvorschriften keine besondere Zuständigkeit festgelegt ist.
Was die örtliche Zuständigkeit betrifft, so ergibt sich diese für Betriebsstätten aus § 3 Z 2 AVG:
in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
II. Zuständigkeiten nach dem MSchG
2
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für folgende im MSchG genannte Entscheidungen zuständig:
§ 5 Abs 4: Auftrag von Gesundheitsschutzmaßnahmen für eine Dienstnehmerin, die nach der Schutzfrist nach der Entbindung noch nicht voll leistungsfähig ist
§ 9 Abs 3: Auftrag betreffend bestimmte Verteilung der Stillzeiten
§ 9 Abs 4: Vorschreibung der Einrichtung von Stillräumen
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Zum Unterschied zu den beiden erstgenannten Aufträgen haben Beschwerden gege...