MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 1
Übersicht
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I. | Geltungsbereich | |
II. | Ausnahmen gemäß § 1 Abs 2 MSchG | |
III. | Dienstnehmerbegriff und Dienstverhältnis | |
IV. | Werkvertrag und Freier Dienstvertrag | |
V. | Heimarbeiterinnen | |
VI. | Lehrlinge | |
VII. | Ausbildungsverhältnisse | |
VIII. | Praktikum/Ferialarbeit/Volontariat |
I. Geltungsbereich
1
Das MSchG enthält mangels sinnvoller Trennbarkeit Arbeitnehmerschutz-, aber auch arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen. Im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die denselben Teilaspekt regeln, zB die Arbeitszeitgrenzen im AZG, KJBG oder KA-AZG, sind die Bestimmungen des MSchG als Spezialnorm anzusehen.
Das Gesetz basiert auf den VerfassungsgrundlagenArbeitsrecht (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) und Dienstrecht (Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG), da das MSchG auch für Bundesbedienstete gilt.
2
Mit der B-VG-Novelle BGBl I 1998/8 wurde festgelegt, dass das Dienstrecht sowie der Arbeitnehmerschutz für die Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände den Ländern obliegt, jedoch hat der Bund die Kompetenz zu Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich Arbeitnehmerschutz, wenn Bedienstete in Betrieben beschäftigt sind. Das MSchG gilt daher für Bedienstete der Gebietskörperschaften, sofern sie in Betrieben und nicht in Dienststellen beschäftigt sind.
Art 21 B-VG
(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebun...