MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 15q Spätere Geltendmachung der Karenz
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§ 15q behandelt den Fall, dass der Vater des Kindes (der andere Elternteil) Teilzeitbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber angemeldet, dieser jedoch abgelehnt hat. Als Konsequenz dieser Ablehnung wird auch von diesem Elternteil keine Karenz in Anspruch genommen.
Unter diesen Voraussetzungen kann die Dienstnehmerin zu einem späteren Zeitpunkt als in § 15 Abs 3 festgelegt (bis zum Ende der Schutzfrist bzw drei Monate vor dem beabsichtigten Karenzbeginn) dem Dienstgeber mitteilen, dass sie Karenz bis längstens zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch nimmt.
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Meldung von Karenz-Inanspruchnahme
Die Meldung muss unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils erfolgen.
Die Meldung muss Beginn und Dauer der Karenz enthalten.
Die anspruchsbegründenden Umstände müssen nachgewiesen werden. Der Dienstgeber des anderen Elternteils muss bestätigen, dass er Teilzeitbeschäftigung für diesen Dienstnehmer abgelehnt hat.
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Die Dienstnehmerin kann also in folgenden Fällen erklären, Karenz statt Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen:
§ 15 m Abs 1: Zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber kommt keine Einigung über Teilz...