MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 15p Änderung der Lage der Arbeitszeit
1
§ 15p gilt für jenen Fall, in dem die Dienstnehmerin bei Rückkehr in den Betrieb nach der Schutzfrist gemäß § 5 Abs 1 bzw nach einer Karenz nur die vorherige Lage ihrer Arbeitszeit ändern möchte, nicht aber das Ausmaß der Wochenarbeitszeit. Es handelt sich daher begrifflich nicht um Teilzeitbeschäftigung.
Dies kann zB der Fall sein, wenn die Dienstnehmerin zuvor im Schichtbetrieb gearbeitet hat und nun nur mehr in einer bestimmten Schicht arbeiten will, oder sie will keine Nachtarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit mehr leisten. Wie bei Teilzeitbeschäftigung ist der Grund für diese Regelung eine Zeiteinteilung, die eine optimale Kinderbetreuung ermöglicht.
2
Es gelten die §§ 15h bis 15o. Es kann sich um einen Anspruch iSd § 15h gegenüber dem Dienstgeber oder um eine erforderliche Vereinbarung iSd § 15i mit dem Dienstgeber handeln. Es gilt auch für die Arbeitszeitänderung die unterschiedliche maximale Dauer bis zum 7. Geburtstag des Kindes bzw bis zu einem späteren Schuleintritt (bei Anspruch) oder bis zum 4. Geburtstag des Kindes (bei Vereinbarung).
3
Kommt mit dem Dienstgeber keine Einigung betreffend die Änderung der Lage der Arbeitszeit zu Stande,...