MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 15o Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
Übersicht
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I. Anzuwendende Bestimmungen
1
Für Dienstnehmerinnen, die ein Kind adoptieren oder mit Adoptionsabsicht in Pflege nehmen, gelten folgende allgemeine Bestimmungen des Abschnitt 6:
§ 15h – Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 15i – Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 15j – Gemeinsame Bestimmungen
§ 15k – Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 15l – Verfahren bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung
§ 15m – Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 15n – Kündigung- und Entlassungsschutz
Aus § 15p Abs 1 ergibt sich, dass auch für Adoptiv- und Pflegemütter die Möglichkeit der Änderung der Lage der Arbeitszeit besteht.
II. Beginn und Meldung der Teilzeitbeschäftigung
2
Für eine Adoptiv- oder Pflegemutter kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens beginnen mit
Annahme oder Übernahme des Kindes.
3
Form und Inhalt der Meldung
Grundsätzlich gilt – da § 15j Anwendung findet – für die Meldung an den Dienstgeber
Schriftlichkeit und
die dreimonatige Frist vor dem beabsichtigten Beginn.
Kann die Dienstnehmerin diese Frist aus organisatorischen Gründen nicht ei...