MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 15n Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
Übersicht
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I. | Kündigungs- und Entlassungsschutz | |
II. | Motivkündigungsschutz | |
III. | Ausnahme vom Kündigungs- und Entlassungsschutz |
I. Kündigungs- und Entlassungsschutz
1
Für Dienstnehmerinnen, die eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen wollen oder sich in Teilzeitbeschäftigung befinden, gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Dieser gilt auch bei einer geänderten Lage der Arbeitszeit iSd § 15p!
2
Beginn des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
Mit Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung (also spätestens bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung oder spätestens drei Monate vor deren beabsichtigem Beginn), frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung.
3
Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
Bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes.
Dies gilt auch für den Fall, dass Teilzeitbeschäftigung bis zum 7. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen wird (§ 15h).
II. Motivkündigungsschutz
4
§ 15n Abs 2 regelt einen Motivkündigungsschutz für folgende Fälle:
Die ...