MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 15m Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
Übersicht
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I. Keine Einigung mit dem Dienstgeber
1
§ 15 m räumt der Dienstnehmerin die Möglichkeit ein, bekannt zu geben, dass sie Karenz statt einer Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.
Die Frist für diese Erklärung beträgt in allen Fällen eine Woche.
§ 15 m kann nur zur Anwendung kommen, wenn die Karenz-Möglichkeit noch nicht verbraucht ist.
2
Erster Fall
Die Dienstnehmerin hat Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h (Anspruch) oder § 15i (Vereinbarung) angemeldet und es kommt keine Einigung mit dem Dienstgeber zu Stande →
–die Dienstnehmerin kann die Inanspruchnahme von Karenz statt Teilzeitbeschäftigung entweder bis zum maximalen Ausmaß (dh bis zum 2. Geburtstag des Kindes) oder
–bis zur Entscheidung des ASG
bekannt geben.
II. Entscheidung des ASG
3
Zweiter Fall
Der Klage des Dienstgebers gemäß § 15k Abs 3 wurde vom ASG stattgeben, dh es wäre Teilzeitbeschäftigung nur nach den Bedingungen des Dienstgebers möglich →
–Die Dienstnehmerin kann mitteilen, dass sie Karenz bis zum maximalen Ausmaß (dh bis zum 2. Geburtstag des Kindes) in Anspruch nimmt.
Der Klage der Dienstnehmerin gemäß § 15 ...