MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 15g Recht auf Information
1
Die Dienstnehmerin soll über wichtige betriebliche Veränderungen in Kenntnis gesetzt werden. Der Kontakt mit dem Betrieb soll während der Karenz nicht abreißen und so der Wiedereinstieg nach der Karenz erleichtert werden.
Die Dienstnehmerin muss informiert werden über
wichtige Betriebsgeschehnisse,
die ihre Interessen berühren.
Ausdrücklich bezieht sich die Informationspflicht auf
Insolvenzverfahren,
betriebliche Umstrukturierungen,
Weiterbildungsmaßnahmen.
2
Abgestimmt auf die Tätigkeit der Dienstnehmerin vor der Karenz sind auch weitere Detailinformationen sinnvoll, zB organisatorische Umstrukturierungen, die sich auf ihren Arbeitsplatz auswirken oder größere Änderungen bei den Betriebsmitteln, zB neue Maschinen oder eine neue EDV-Anlage, Schichtplanänderungen oder die Planung oder Eröffnung eines Betriebskindergartens.
3
Abgesehen von der in § 15 g verankerten allgemeinen Informationspflicht während einer Karenz über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, sehen einige Kollektivverträge Informationspflichten des Dienstgebers gegenüber den Karenzurlauberinnen vor, um nicht in die „Kindergeldfalle“ zu tappen.
So ist ...