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Zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Unzuständigkeit nach § 202 Abs 1 FinStrG
§ 202 Abs 1 FinStrG regelt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Unzuständigkeit. Derzeit werden 36 % der Finanzstrafverfahren von der StA Wien aus Gründen der Unzuständigkeit eingestellt. Das ist eine sehr hohe Zahl, wenn man bedenkt, dass die Finanzstrafbehörde nur Fälle an die StA berichtet, von denen sie überzeugt ist, dass Gerichtszuständigkeit vorliegt.
1. Grundlegendes: Die neue Praxis
Im Jahr 2017 wurden von der StA Wien bei einem Gesamtanfall von 108 Ermittlungsverfahren wegen Delikten nach dem FinStrG 39 Verfahren aus Gründen der Unzuständigkeit nach § 202 Abs 1 FinStrG eingestellt. Das sind beachtliche 36 % der angezeigten/berichteten Fälle. Im Vergleich zu den Vorjahren ist das ein signifikanter Anstieg. Damit hat sich ein klarer Paradigmenwechsel in der Vorgehensweise der StA Wien vollzogen.
Begründet wird die neue Linie der StA Wien mit dem Urteil (Beschluss) des OLG Wien vom , 33 Bs 192/15z. Dieses ist – trotz seiner Bedeutung – im RIS nicht veröffentlicht. Weiters beruft sich die StA Wien auf ein Erkenntnis des , das besagt, dass die Feststellung der Gerichtszuständigkeit voraussetzt, dass die hierfür maßgebenden Tatbestandselemente mit so großer Wahrscheinlichkeit als zutre...