MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Änderung der Beschäftigung im Betrieb | |
III. | Höhe der Entgeltfortzahlung | |
IV. | Verkürzung der Arbeitszeit/Saisonarbeit | |
V. | Freistellung | |
VI. | Entgeltfortzahlung bei Hausbesorgerinnen |
I. Allgemeines
1
Die Absicht des Gesetzgebers bei der Gestaltung des § 14 war es, der werdenden oder stillenden Mutter keine finanziellen Nachteile zuzumuten, wenn für sie auf Grund ihrer Schwangerschaft, der Zeit umittelbar nach der Entbindung oder auf Grund des Stillens eines oder auch mehrere Beschäftigungsverbote wirksam werden. Dies wird nur zum Teil gewährleistet.
Mit BGBl 1974/178 wurde § 6 – Verbot der Nachtarbeit – in § 14 aufgenommen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle (EB RV 1033 BlgNr 13 GP) setzt sich § 14 zum Ziel, „Entgelteinbußen, die sich aus der Anwendung der Beschäftigungsverbote und ‑beschränkungen ergeben, hintanzuhalten“.
2
Auf die Anwendung der Beschäftigungsverbote kann die Arbeitnehmerin nicht verzichten, selbst wenn sie sich in der Lage fühlt, eine Arbeit wie gewohnt weiter auszuführen. Der Arbeitgeber ist jedenfalls bei Strafandrohung zu deren Einhaltung verpflichtet.
Die nicht korrekte Weiter...