MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 13
Übersicht
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I. Verfahren bei Gericht
In § 13 wird klargestellt, dass die Dienstnehmerin in den sie betreffenden Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Parteistellung hat.
1
Es sind dies die Verfahren betreffend
Kündigung gemäß 10 Abs 3 (wegen Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder Stilllegung einer Betriebsabteilung),
Kündigung gemäß § 10 Abs 4 (bei Inanspruchnahme von Karenz im 2. Lebensjahr oder von Teilzeitbeschäftigung im 2., 3. oder 4. Lebensjahr des Kindes)
Entlassung gemäß § 12,
Entlassung von öffentlich Bediensteten gemäß § 22.
Es handelt sich dabei um Klagen des Dienstgebers. Sofern die Dienstnehmerin als Klägerin auftritt, ist auch sie jedenfalls im Zivilprozess Partei.
II. Verwaltungsbehördliche Verfahren
2
Für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist die Parteistellung in § 8 AVG umschrieben.
§ 13 dient der Klarstellung, dass die Dienstnehmerin auch in verwaltungsbehördlichen Verfahren, die sie betreffen, Parteistellung hat.
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Es handelt sich um Verfahren gemäß
§ 4 Abs 2 Z 9 (Beschäftigungsverbot bei Akkordarbeit durch das Arbeitsinspektorat)
§ 4 Abs 4 und 5 (Feststellung von Beschäftigungsverboten für werdende Mütt...