MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Ausländerbeschäftigung
1
Die Möglichkeiten für Bürger mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt zu werden, sind im AuslBG geregelt. Abgesehen davon sind die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu beachten.
Eine Beschäftigungsbewilligung muss der österreichische Arbeitgeber beantragen.
2
Über den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt informiert ua die Website des Arbeitsministeriums https://www.bmafj.gv.at/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeit-und-Migration.html []:
Arbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten
Staatsbürger aus den EU-Mitgliedstaaten und aus den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (Arbeitnehmerfreizügigkeit). Das gilt auch für Staatsangehörige der Schweiz (EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen).
Arbeitskräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) dürfen nur in besonderen Fällen in Österreich arbeiten, zB mit Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) für qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten oder im Rahmen von Saisonnierbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft und im Tourismus.
Sie benötigen eine Beschäftigu...