zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Marat

MSchG | Mutterschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4226-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Marat - MSchG | Mutterschutzgesetz

§ 9 Stillzeit

Eva-Maria Marat

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Ausmaß der Stillzeit
2
III.
Lage der Stillzeit
3, 4

I. Allgemeines

1

Der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung freier Zeit zum Stillen kommt in der Praxis durch überwiegende Inanspruchnahme von Karenz im 1. Lebensjahr des Kindes durch die Mutter eher geringere Bedeutung zu. Die stillende Arbeitnehmerin muss dem Dienstgeber jedenfalls bei Rückkehr in den Betrieb mitteilen, dass sie stillt (auch wegen Beachtung der Beschäftigungsverbote) und dass sie Stillzeit in Anspruch nehmen möchte. Bei Verlangen des Dienstgebers ist – analog zu § 5a Abs 1– eine Bestätigung über das Stillen vorzulegen.

II. Ausmaß der Stillzeit

2

Das zustehende Ausmaß der Stillzeit ist abhängig von der für die Arbeitnehmerin geltenden Arbeitszeit. Es beträgt

  • bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden (bis acht Stunden): 45 Minuten

  • bei einer Tagesarbeitszeit von acht oder mehr Stunden

    entweder 2 × 45 Minuten oder

    wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist – einmal 90 Minuten.

Die Arbeitnehmerin muss mitteilen, welche Variante sie im 2. Fall (bei einer Tagesarbeitszeit von acht oder mehr Stunden) beanspruchen möchte.

Bei einer Arbeitszeit von meh...

Daten werden geladen...