MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 8a Ruhemöglichkeit
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, für werdende und stillende Mütter eine Möglichkeit zum Hinlegen und Ausruhen (Ruhemöglichkeit) zu schaffen, stammt aus der EU-Arbeitsstätten-RL 89/654/EWG (Anhang Punkt 17 und Anhang II Punkt 12) sowie aus der Baustellen-RL 92/57/EWG (Anhang IV A Punkt 16). Diese Verpflichtung wurde nicht im ASchG bzw in der AStV oder BauV, sondern im MSchG umgesetzt. Sie gilt in Arbeitstätten und auf Baustellen, sobald dort eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt ist, nicht jedoch auf auswärtigen Arbeitsstellen. So muss daher zB für externes Reinigungspersonal keine Liegemöglichkeit in einer auswärtigen Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt werden.
2
Die Definition von Arbeitsstätte ergibt sich aus § 19 ASchG, jene von Baustelle aus § 2 Abs 3 ASchG.
Vgl § 19 ASchG
Arbeitsstätten sind
Arbeitsstätten in Gebäuden (bauliche Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen)
Arbeitsstätten im Freien (Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben)
Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze...