MSchG | Mutterschutzgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 7 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit | |
III. | Ausnahmen im Gesetz | |
IV. | Ausnahmen mit Bescheid | |
V. | Wochenruhe |
I. Allgemeines
1
Das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit, festgelegt für die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Arbeitsruhegesetz (ARG, BGBl 1983/144), dient der Erholung der Arbeitnehmer über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum und der Pflege familiärer und gesellschaftlicher Kontakte.
2
Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit finden sich
im ARG,
in der ARG-Verordnung,
in Verordnungen der Landeshauptmänner (Öffnungszeiten),
in Kollektivverträgen,
in Einzelfällen in Bescheiden,
allenfalls auch im Feiertagsruhegesetz BGBl 1957/153.
II. Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
3
Für werdende und stillende Mütter enthält das MSchG als Spezialnorm ein ausdrückliches Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Dieses bezieht sich nur auf den Sonntag (0.00 bis 24.00 Uhr) und nicht auf den gesamte Zeitraum der Wochenendruhe iSd § 3 ARG, die 36 Stunden betragen muss. Die Zulässigkeit der Beschäftigung an Samstagen nach 13.00 bzw nach 15.00 Uhr richtet sich daher auch für werdende und stillende Mütter nach dem ARG oder den sonst anzuwendenden Vorsch...