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Marat

MSchG | Mutterschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4226-0

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Dokumentvorschau
Marat - MSchG | Mutterschutzgesetz

§ 2a Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers

Eva-Maria Marat

Übersicht


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I.
Grundlagen
1, 2
II.
Umfang der Gefährdungsbeurteilung
3
III.
Anpassung der Gefährdungsbeurteilung
4
IV.
Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
5
V.
Informationspflichten
6
VI.
Evaluierungsdokument
7, 8

I. Grundlagen

1

§ 4 ASchG regelt die allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Evaluierung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, die auf Grund des Art 6 Abs 3 der EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG umgesetzt werden musste. Gemäß § 4 Abs 2 ASchG sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs 1 ASchG) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.

2

Die in den §§ 2a und 2b MSchG festgelegte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung und Setzung von Maßnahmen im Bereich Mutterschutz geht über § 4 ASchG hinaus und wurde durch die Novelle BGBl 1995/43...

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