KMG | Kapitalmarktgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 20 Meldung von Sanktionen an die ESMA
Literatur
Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/MAR (2019); Tuder, Grundsatzfragen des ZaDiG infolge der ZDRL II (2019); Zib/Russ/Lorenz, KMG (2008); Zivny, KMG2 (2016); Zivny, Wesentliche Aspekte des neuen KMG 2019, ZFR 2019, 548.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | |
II. | Jährliche Meldung an die ESMA (Abs 1) | |
III. | Laufende Meldungen an die ESMA hinsichtlich veröffentlichter Sanktionen (Abs 2) | |
IV. | Laufende Meldungen an die ESMA hinsichtlich nicht veröffentlichter Sanktionen (Abs 3) | |
V. | Zentrales Sanktions- und Maßnahmenregister bei der ESMA |
I. Einleitung
1
Mit § 20 wurde Art 43 der Prospekt-VO in nationales Recht umgesetzt. Es handelt sich hierbei um eine neue Bestimmung innerhalb des KMG. Eine vergleichbare Vorgängerbestimmung hat sich damit im KMG aF bzw in der RL 2003/71/EG („Prospektrichtlinie“) nicht vorgefunden.
2
§ 20 verpflichtet die FMA dazu, der European Securities and Markets Authority (ESMA) – einmal jährlich – Informationen über alle gem Art 38 der Prospekt-VO verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, in aggregierter Form, zukommen zu lassen. Die FMA hat die ESMA aufgrund dieser Bestimmung ferner über al...