KMG | Kapitalmarktgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 8 Veröffentlichung des Prospekts
Literatur
FMA, Stellungnahme der FMA 4/SN-118/ME; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2; Kammel, Einführung in das Bank und Kapitalmarktrecht2 (2019); Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG (2014); Parlamentskorrespondenz Nr. 718 vom ; Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz (2008); Zivny, Kapitalmarktgesetz2 (2016); Zivny, Wesentliche Aspekte des neuen KMG 2019, ZFR 2019, 548.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anwendungsbereich | ||
A. | Normzweck | ||
B. | Entwicklung | ||
II. | Zeitpunkt der Veröffentlichung | ||
III. | Art und Weise der Prospektveröffentlichung (Abs 3) | ||
A. | Veröffentlichung in einer Zeitung (Abs 3 Z 1) | ||
B. | Prospekt in gedruckter Form (Abs 3 Z 2) | ||
C. | Internetseite des Emittenten, eines Finanzintermediärs oder einer Zahlstelle (Abs 3 Z 3) | ||
D. | Internetseite der FMA oder einer von ihr beauftragten Einrichtung (Abs 3 Z 4) | ||
E. | Gemeinsame Anforderungen | ||
IV. | Nachtrag zum Prospekt | ||
V. | Rolle der FMA | ||
I. Anwendungsbereich
A. Normzweck
1
§ 8 regelt die zwingende Veröffentlichung des Veranlagungsprospekts im Zuge eines öffentlichen Angebots. Gegenstand der Bestimmung ist sowohl der Zeitpunkt als auch die Art und Weise der Veröffentlichung. Ferner ist Abs 3 auch für die Veröffentlichung iSd ImmoInvFG maßgeblich (§ 19 ImmoInvFG).
2
Der Zweck der Prospektveröffentlichung liegt darin, dem Publikum, an das sich das öffentliche Angebot richtet, den Veranlagungsprospekt bereitzustellen und so sicherzustellen, dass dieses Zugang zu diesem und den darin enthaltenen Informationen hat. Die ordnungsgemäße Veröffentlichung gem § 8 ist somit Voraussetzung dafür, dass ein öffentliches Angebot rechtskonform erfolgt. § 2 iVm § 8 Abs 2 regelt hierbei die Pflicht zur Prospektveröffentlichung, bevor das Angebot erfolgt; es handelt sich demnach um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des öffentlichen Angebots, die bei Unterbleiben zum Teil schwerwiegende Folgen haben kann (bspw das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 21 Abs 1).
3
Mit der Novelle des KMG durch das EU-Finanzanpassungs-Gesetz und bedingt durch die Prospekt-VO (VO [EU] 2017/1129) wurden im Vergleich zur alten Rechtslage die Bestimmungen zur Veröffentlichung eines Veranlagungsprospekts von jenen des Wertpapierprospekts getrennt. § 8 umfasst demnach nur noch Prospekte über Veranlagungen iSd § 1 Abs 1 Z 3 und entspricht dabei weitgehend dem § 10 KMG aF, soweit Veranlagungen betroffen sind.
4
Neben der Veröffentlichung des Prospekts sind auch Nachträge zum Prospekt (§ 6 Abs 1 Satz 2 – für die Veröffentlichung des Nachtrags gelten dieselben Regeln wie für den ursprünglichen Prospekt) und der geprüfte Rechenschaftsbericht bei Veranlagungen in Immobilien (iSd § 9 Z 5) nach § 8 zu veröffentlichen.
B. Entwicklung
5
Die Veranlagung ist unionsrechtlich nicht determiniert und der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des KMG dazu entschieden, die Veröffentlichung des Veranlagungsprospekts abweichend von den Vorschriften betreffend den Wertpapierprospekt zu regeln. Neben der Streichung jener Passagen, die sich ausdrücklich auf den Wertpapierprospekt bezogen (bspw § 10 Abs 2 2. Teil, § 10 Abs 3 Z 4 oder § 10 Abs 7 KMG idF BGBl I 2015/98), wurden in der Novelle des KMG nur Einzelheiten der Veröffentlichung von Veranlagungen neu geregelt. Davon betroffen ist etwa die Pflicht, Prospekte nach ihrer Veröffentlichung für zehn Jahre auf eine der in Abs 3 Z 3 oder Z 4 genannten Websites verfügbar (abrufbar) zu lassen (Abs 3 letzter Satz).
6
Nicht verändert hat sich hingegen die Frist zur Veröffentlichung, die nach wie vor zumindest einen Bankarbeitstag vor dem öffentlichen Angebot zu erfolgen hat; daher ist die Frist für die Prospektveröffentlichung von Veranlagungen nach wie vor abweichend von jener für Wertpapiere geregelt. Auch die Arten der Veröffentlichung wurden in großen Teilen aus der Vorgängerbestimmung übernommen.
7
Insbesondere können als Hilfe für die Auslegung der Vorschriften auch die Materialien zu den Umsetzungen der ProspektRL und der RL 2010/73/EU zur Änderung der ProspektRL herangezogen werden, die auch die Bestimmungen für Veranlagungen veränderten (mit der Voraussetzung, dass diese Bestimmungen ohne Veränderung weiter gelten, also übernommen wurden). Diese Dokumente können im Rahmen der historischen Interpretation deswegen herangezogen werden, weil sich der Gesetzgeber im Zuge der Richtlinienumsetzung entschied, die Regelungen bzgl der Veröffentlichung von Wertpapier- und Veranlagungsprospekten zu vereinheitlichen und in einer Bestimmung zusammenzufassen. Die richtlinienkonforme Auslegung kommt aber insoweit nicht in Betracht, als der Bereich des Veranlagungsprospekts selbst nicht harmonisiert ist, weshalb die Materialien nur als Hilfestellung herangezogen werden können, wenn es um die Frage der Absicht des Gesetzgebers bei der damaligen Erlassung von KMG-Novellen geht.
8
Im Ergebnis ist der Wortlaut des § 8 somit weitgehend unverändert geblieben. Folglich können in Bezug auf Veranlagungen weiterhin die zu § 10 KMG idF BGBl I 2015/98 erlassenen Materialien herangezogen werden sowie kann auf die dazu ergangenen Urteile zurückgegriffen werden.
II. Zeitpunkt der Veröffentlichung
9
Der Veranlagungsprospekt darf erst nach der Prospektkontrolle iSd § 7 veröffentlicht werden. Diese ist gem § 7 Abs 1 dann abgeschlossen, wenn der Prospektkontrollor den Prospekt unter Angabe von Ort und Tag und dem beigefügten Zusatz „als Prospektkontrollor“ unterfertigt. Die Unterfertigung begründet somit die unwiderlegliche Vermutung, dass der Kontrollor den Prospekt für richtig und vollständig befunden hat. Sie ist daher Zulässigkeitsvoraussetzung, bevor der Prospekt veröffentlicht werden darf.
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Wird der Prospekt hingegen vor Abschluss der Prospektkontrolle veröffentlicht, drohen Sanktionen nach § 10 Abs 1 Z 1, weil sich dieser Tatbestand neben der fehlenden Veröffentlichung eines Prospekts auch auf das öffentliche Anbieten einer Veranlagung erstreckt, das den Vorschriften des KMG widerspricht. Richtigerweise kann die Veröffentlichung des Veranlagungsprospekts, bevor dieser vom Prospektkontrollor unterfertigt wurde, als ein öffentliches Angebot iSd § 1 Abs 1 Z 1 qualifiziert werden. Dies ist deshalb möglich, weil die Unterfertigung durch den Prospektkontrollor für die Qualifikation als öffentliches Angebot kein gesetzlich gefordertes (konstitutives) Kriterium ist. Wird der Prospekt ohne Kontrollvermerk des Prospektkontrollors veröffentlicht, wird vielmehr gegen Abs 1 verstoßen. Ein solches Verhalten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann gem § 10 Abs 1 letzter Satz von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 100.000 bestraft werden.
11
Die Unterlassung der Veröffentlichung des Prospekts im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Veranlagungen kann gem § 10 Abs 1 Z 1 ebenso mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 100.000 sanktioniert werden.
12
Die Veröffentlichung des Prospekts in zeitlicher Hinsicht ist in Abs 2 geregelt. Demnach ist der Prospekt nach der Kontrolle so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots. In der Literatur wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Normzweck der Formulierung „so bald wie praktisch möglich“ darin liegt, die Aktualität des Prospekts und das Verhindern von Nachträgen, die sich dadurch vermeiden lassen, sicherzustellen. Allerdings ist diese Bestimmung dahingehend einschränkend auszulegen, dass keine Pflicht zur Veröffentlichung ausgelöst werden kann, wenn der Emittent oder Anbieter kein öffentliches Angebot (mehr) stellen will (oder kann) bzw diesbezüglich unentschlossen ist. Es bleibt daher dem Emittenten überlassen, von einem geplanten Angebot und der Veröffentlichung von einem hierfür bereits kontrollierten Prospekt abzusehen. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Prospekts steht somit in untrennbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben des öffentlichen Anbietens einer Veranlagung.
13
Jedenfalls hat die Veröffentlichung aber spätestens einen Bankarbeitstag vor Beginn des öffentlichen Angebots zu geschehen. Anders als beim Wertpapierprospekt reicht daher die Veröffentlichung am Tag des Angebots nicht aus. Wird der Prospekt bereits zu einem früheren Zeitpunkt veröffentlicht, bedarf es keiner neuerlichen Veröffentlichung am Bankarbeitstag vor Beginn des öffentlichen Angebots. Bankarbeitstag bezeichnet dabei die Wochentage, die weder Samstag noch Sonntag sind und auf die kein gesetzlicher Feiertag fällt.
III. Art und Weise der Prospektveröffentlichung (Abs 3)
14
Die Art und Weise der Veröffentlichung wird in Abs 3 geregelt, wobei vier Möglichkeiten der Veröffentlichung genannt sind, die untereinander grundsätzlich gleichwertig sind. Allerdings reichen Z 1 und Z 2 als physische Veröffentlichungsarten alleine nicht aus, um Abs 3 vollständig zu entsprechen. Um die allgemeine und langfristigere Abrufbarkeit des Prospekts sicherzustellen, muss – sofern der Prospekt nach Abs 3 Z 1 oder Z 2 veröffentlicht wird – der Emittent/der Anbieter den Prospekt zusätzlich auf einer Internetseite iSd Abs 3 Z 3 und/oder Z 4 veröffentlichen. Nachdem der Gesetzgeber hierfür keine gesonderte Frist vorsieht und der Zweck der Norm die Verfügbarkeit des Prospekts für das Publikum ist, ist der Prospekt auf einer der genannten Internetseiten parallel zu der physischen Veröffentlichung ebenso spätestens einen Bankarbeitstag vor Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen.
A. Veröffentlichung in einer Zeitung (Abs 3 Z 1)
15
Nachdem die Prospekt-RL in Art 14 Abs 2 lit a noch vorsah, dass Wertpapierprospekte in Zeitungen, „die gängig sind oder in großer Auflage verlegt werden“, veröffentlicht werden können, wurde dieser Ansatz der physischen Veröffentlichung in einer Zeitung in der Prospekt-VO fallen gelassen und nur mehr die digitale Veröffentlichung auf bestimmten Webseiten normiert. Der österreichische Gesetzgeber hält iZm Veranlagungen aber weiterhin an der Veröffentlichung in Zeitungen als Möglichkeit fest.
16
Wurde in der Vorgängerbestimmung noch explizit das Amtsblatt zur Wiener Zeitung genannt, zielt die jetzige Z 1 nur mehr auf die notwendige Verbreitung im Bundesgebiet ab. Im Ergebnis ändert dies aber nichts (siehe sogleich). Zudem ist die praktische Bedeutung dieser Veröffentlichungsform ohnehin eingeschränkt.
17
Die Kriterien für eine Veröffentlichung in einer Zeitung, vor allem das Kriterium, welche Verbreitung zahlenmäßig als ausreichend erachtet wird, kann die FMA per Verordnung festlegen. Die Behörde hat von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und hierfür die Verordnung über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung 2019 (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019) erlassen. § 1 MVSV 2019 regelt die Veröffentlichung von Prospekten beim öffentlichen Angebot von Veranlagungen in Zeitungen. Die FMA erklärt das Amtsblatt der Wiener Zeitung für ausreichend, weswegen kein faktischer Unterschied zur früheren Rechtslage, als das Amtsblatt der Wiener Zeitung noch im KMG explizit erwähnt wurde, besteht.
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Eine andere Zeitung als das Amtsblatt der Wiener Zeitung muss nach § 1 Abs 1 MVSV 2019 folgende Kriterien erfüllen, um als Medium für die Veröffentlichung in Frage zu kommen: Die Zeitung muss werktäglich erscheinen, regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich sein und im Jahresdurchschnitt pro Ausgabe zwei Schwellenwerte überschreiten. Zum einen muss sie eine Druckauflage von 100.000 Stück aufweisen, zum anderen muss die im Inland verbreitete Auflage 75.000 Stück betragen. Dass diese Schwellenwerte kumulativ vorliegen müssen, ergibt sich dabei daraus, dass die FMA im Verordnungstext diese mit einem „und“ verknüpft. Folglich sind nur Zeitungen ausreichend verbreitet, die beide Schwellenwerte erreichen.
19
Sofern eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben erscheint, sind die einzelnen Werte der Bundesländerausgaben zu addieren. Bei mehreren Bundesländerausgaben normiert § 1 Abs 2 MVSV 2019, dass die Veröffentlichung in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen hat. Erscheint eine Zeitung hingegen nicht in allen Bundesländern, scheitert die Qualifikation als ausreichend verbreitete Zeitung am Kriterium des Erscheinens im „gesamten Bundesgebiet“.
B. Prospekt in gedruckter Form (Abs 3 Z 2)
20
Sofern der Prospekt in gedruckter Form nach Abs 3 Z 2 veröffentlicht werden soll, ist der Prospekt zusätzlich kostenlos an mehreren Stellen zur Verfügung zu stellen („Schalterpublizität“). Dazu bedarf es des Zur-Verfügung-Stellens des Prospekts am Sitz des Emittenten, bei den Finanzintermediären und bei den Zahlstellen. Der Gesetzgeber schafft hier bewusst das Erfordernis, den Prospekt kumulativ an all diesen Stellen hinterlegen zu müssen (anders bei der Veröffentlichung auf den Internetseiten nach Abs 3 Z 3). „Zur-Verfügung-Stellen“ ist dabei so zu verstehen, dass der Emittent/Anbieter die Möglichkeit schafft, dass Anleger den Prospekt an diesen Orten kostenlos und physisch erhalten können. Eine aktive Pflicht des Emittenten/Anbieters, der Zahlstelle oder des Finanzintermediärs, den Prospekt von sich aus an den Anleger zu bringen, lässt sich daraus aber nicht ableiten.
C. Internetseite des Emittenten, eines Finanzintermediärs oder einer Zahlstelle (Abs 3 Z 3)
21
Gemäß Abs 3 Z 3 ist die Veröffentlichung auf einer Internetseite des Emittenten oder auf den Internetseiten der Finanzintermediäre, welche die Veranlagung platzieren oder verkaufen, einschließlich allfälliger, innerstaatlicher Zahlstellen möglich. Im Gegensatz zum Prospekt in gedruckter Form nach Abs 3 Z 2 ist hier das Erfordernis des kumulativen Veröffentlichens, also des Veröffentlichens auf den Internetseiten aller genannten Stellen, nicht erforderlich.
22
Die Entscheidung, ob der Prospekt auf der Internetseite des Emittenten oder auf jenen der Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen erfolgt, ist dem Emittenten selbst überlassen; das Gesetz sieht hier keine Präferenz vor. Während bei der ersten Variante (Veröffentlichung auf der Website des Emittenten) die Veröffentlichung auf lediglich einer Internetseite vorgesehen ist, normiert die zweite Variante einen deutlich weiteren Kreis: Demnach ist der Prospekt – folgt man dem Gesetzeswortlaut – auf den Internetseiten aller verkaufenden oder platzierenden Finanzintermediäre einschließlich aller allfälligen inländischen Zahlstellen zu veröffentlichen; eine Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die FMA hat in ihrer Stellungnahme zum KMG bereits angeregt, dass der Gesetzgeber eine Klarstellung dahingehend vornehmen soll, ob die Veröffentlichung auf allen Internetseiten vertreibender Finanzintermediäre stattzufinden hat oder ob die Veröffentlichung auf einer Internetseite reicht. Eine derartige Klarstellung wurde vom Gesetzgeber allerdings nicht vorgenommen.
23
Der Kreis der Stellen, die den Prospekt digital veröffentlichen müssen, ist in der zweiten Variante sehr weit gezogen. Stimmen in der Literatur befürworten daher, diese Bestimmung teleologisch zu reduzieren. Es sollten demnach jene Banken zur Veröffentlichung verpflichtet werden, die die Emission hauptsächlich führen, daher die prospektverantwortlichen Personen. Geht man von Sinn und Zweck des Gesetzes aus, also insbesondere der allgemeinen Zugänglichkeit und Transparenz für das adressierte Publikum, so ist der Ansicht insoweit zu folgen, als durch die teleologische Reduktion die Zugänglichkeit an sich nicht eingeschränkt und eine in der Praxis handhabbare Lösung geschaffen wird. Allerdings ist der Wortlaut dieser Bestimmung – der bei der Veröffentlichung von Wertpapieren gleich lautet (siehe Art 21 Abs 2 lit b Prospekt-VO) – wohl bewusst so gewählt, um im Falle der Veröffentlichung durch Finanzintermediäre und allfällige Zahlstellen sichergehen zu können, dass der Prospekt auch dann zugänglich bleibt, wenn einzelne zur Veröffentlichung vorgesehene Marktteilnehmer das Finanzprodukt nicht mehr anbieten.
24
Der Vorteil der Veröffentlichung nach Abs 3 Z 3 (oder Z 4) ist, dass die Veröffentlichung bspw auf der Internetseite des Emittenten ausreicht, während bei der Schalterpublizität bzw bei der Veröffentlichung in einer Zeitung die Veröffentlichung auf einer Internetseite im Sinne einer allgemeinen Zugänglichkeit (also einer Internetseite nach Abs 3 Z 3 oder Z 4) zusätzlich geboten ist. Durch die Veröffentlichung auf einer Internetseite „erspart“ sich der Emittent/Anbieter daher einen Schritt.
D. Internetseite der FMA oder einer von ihr beauftragten Einrichtung (Abs 3 Z 4)
25
Die vierte Veröffentlichungsart ist jene auf der Internetseite der FMA oder auf der Internetseite einer von dieser dazu beauftragten Einrichtung, soweit sich die FMA entscheidet, diese Dienstleistung anzubieten. Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, obliegt die Entscheidung, ob diese Veröffentlichungsart ermöglicht wird, dem Ermessen der FMA – Emittenten/Anbieter haben keinen Anspruch darauf. Aktuell bietet die FMA allerdings keine solche Dienstleistung an, weshalb in der Praxis derzeit nur drei Veröffentlichungsarten zur Verfügung stehen.
E. Gemeinsame Anforderungen
26
Die vier Alternativen zur Veröffentlichung (Abs 3 Z 1 bis 4) sind zwar grundsätzlich gleichrangig, allerdings hat jedenfalls eine Veröffentlichung im Internet nach den Ziffern 3 oder 4 zu erfolgen. Entscheidet sich der Emittent/Anbieter daher, nach den Ziffern 1 oder 2 zu veröffentlichen, bleibt die Verpflichtung der Internetveröffentlichung aufrecht (Abs 3 letzter Unterabsatz).
27
Neu ist die Pflicht gemäß Abs 3 letzter Satz, dass der veröffentlichte Prospekt mindestens zehn Jahre auf einer Internetseite nach Abs 3 Z 3 (oder Z 4) zugänglich bleiben muss. Das Gesetz spricht davon, dass die Pflicht auf „alle gebilligten Prospekte“ zutrifft. Da ein Veranlagungsprospekt aber nicht gebilligt werden muss bzw kann, handelt es sich bei dieser Formulierung offensichtlich um ein redaktionelles Versehen. Dieses dürfte wohl damit zusammenhängen, dass die Veröffentlichungen von Wertpapier- und Veranlagungsprospekten vor dem EU-Finanzanpassungs-Gesetz 2019 gemeinsam geregelt waren und diese Formulierung bei der Überleitung in das neue KMG übersehen wurde. Im Sinne einer systematischen Auslegung ergibt sich, dass sich die darin normierte Pflicht trotz des Umstands, dass von „gebilligten Prospekten“ die Rede ist, auf das mindestens zehnjährige Zugänglichmachen eines geprüften Veranlagungsprospekt bezieht.
28
Ansonsten trifft § 8 keine weiteren Vorgaben, wie die Veröffentlichung im Internet zu erfolgen hat. Im Vergleich dazu schreibt Art 21 Abs 3 der Prospekt-VO iZm Wertpapieren vor, dass der Prospekt in einer beim Aufrufen der Website leicht zugänglichen eigenen Rubrik veröffentlicht wird. Ferner muss er als herunterladbare, druckbare Datei in einem mit Suchfunktion ausgestattet, jedoch nicht editierbaren elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden. Da Veranlagungen aber nicht dem Anwendungsbereich der Prospekt-VO unterliegen, ist diese Bestimmung nicht unmittelbar einschlägig. Dennoch ist es empfehlenswert, sich bei der Veröffentlichung nach Z 3 an Art 21 Abs 3 Prospekt-VO zu orientieren und insbesondere den leichten Zugang zum Prospekt sicherzustellen. Schließlich dient der Schutzzweck der Norm dem Anlegerschutz und der Markteffizienz, weshalb es sich somit bereits aus dem Zweck der Bestimmung ergibt, dass der Prospekt für das angesprochene Publikum im Internet möglichst einfach zugänglich sein muss. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wäre es wünschenswert, die in § 8 enthaltene Verordnungsermächtigung der FMA dahingehend zu erweitern, dass sie auch die Vorgaben für die Veröffentlichung im Internet konkretisieren kann.
29
Eine weitere Voraussetzung, die nicht ausdrücklich normiert ist, aber wohl dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, ist, dass nur veröffentlichte Prospekte betreffend Veranlagungen, die anschließend auch tatsächlich öffentlich angeboten wurden, der Anforderung der zehnjährigen Zugänglichkeit unterliegen. Das Gesetz normiert dabei ausdrücklich, dass der Veröffentlichungszeitpunkt die zehnjährige Frist auslöst und nicht der Beginn des öffentlichen Angebots.
30
Besondere Bedeutung hat die Veröffentlichungsbestimmung auch im Hinblick auf § 21 Abs 1: Nach dieser Bestimmung können Verbraucher vom Vertrag oder von ihrem Angebot zurücktreten, sofern ein prospektpflichtiges Angebot von Veranlagungen ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts erfolgt ist. Nach Ansicht des OGH steht dieses Rücktrittsrecht unbefristet zu.
IV. Nachtrag zum Prospekt
31
Neben dem Prospekt sind auch Nachträge zum Prospekt (§ 6) entsprechend den Vorgaben des § 8 zu veröffentlichen. § 6 Abs 1 schreibt diesbezüglich vor, dass der Nachtrag vom Anbieter unverzüglich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen ist, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospekts galten.
32
Der Wortlaut der Bestimmung legt nahe, dass der Nachtrag zum Prospekt so wie der damalige Prospekt zu veröffentlichen ist und dies daher nach jenen Vorschriften zu erfolgen hat, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Prospektveröffentlichung galten. Die FMA vertritt hierzu aber die Rechtsansicht, dass die Veröffentlichung des Prospektnachtrags jenen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat, die zum Zeitpunkt der Nachtragsveröffentlichung gelten. So mussten beispielsweise Prospekte vor Inkrafttreten des § 10 Abs 3 KMG idF BGBl I 2015/69 nicht elektronisch veröffentlicht werden. Ist für einen solchen Prospekt ein Nachtrag vorzunehmen, muss dieser nach Auffassung der FMA nun aber zwingend im Internet veröffentlicht werden. Die Behörde begründet das mit dem Schutzzweck der Norm und der Gefahr, dass die elektronische Veröffentlichung ansonsten umgangen wird. Dem ist jedoch der Wortlaut des § 6 Abs 1 entgegenzuhalten, wonach zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen ist, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospekts galten. Dem Wort „zumindest“ kommt dabei keine eigenständige normative Bedeutung zu, hat der österreichische Gesetzgeber dieses doch ursprünglich bei der Umsetzung des Art 16 ProspektRL wortwörtlich in § 6 KMG aF übernommen. Der europäische Richtliniengeber stellte damit aber lediglich klar, dass es sich bei der ProspektRL um eine Mindestharmonisierung handelt, wobei Österreich keine strengere Regelung getroffen hat. Somit handelte es sich bei der Übernahme des Worts „lediglich“ um ein redaktionelles Versehen, welches bis heute fortgeführt wird. Aktuell liegt noch keine höchstgerichtliche Entscheidung vor, wie der Nachtrag zum Prospekt nun tatsächlich zu erfolgen hat. Da § 10 allerdings die nicht ordnungsgemäße Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt sanktioniert, sollten Emittenten/Anbieter im Lichte der Rechtsansicht der FMA einen Nachtrag im Internet veröffentlichen, auch wenn diese Pflicht für den ursprünglichen Prospekt noch nicht gegolten hat, um eine Sanktionierung durch die FMA zu vermeiden.
V. Rolle der FMA
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Die FMA hat – anders als beim Wertpapierprospekt – keine Prüfungs- oder Billigungskompetenz bei Veranlagungsprospekten. Lediglich (mit dem EU-Finanzanpassungs-Gesetz neu) vorgesehen ist die Vorabanzeige an die FMA mit der Information, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird. Zu welchem Zeitpunkt die Vorabanzeige stattzufinden hat, wird in Abs 3 nicht geregelt; normiert ist lediglich, dass die Anzeige „vorab“ zu geschehen hat. Mangels gesetzlicher Bestimmung ist davon auszugehen, dass dies ebenso an einem Bankarbeitstag vor Beginn des öffentlichen Angebots geschehen kann, sofern es zeitlich vor der Veröffentlichung des Prospekts liegt. Da die FMA kein Widerspruchsrecht oder Vorabprüfungsrecht hat, ist eine andere Auslegung, zB wonach der FMA eine gewisse Zeit zur Durchsicht zu geben ist, nicht geboten. Da Nachträge in gleicher Art und Weise wie der ursprüngliche Prospekt selbst veröffentlicht werden müssen, gibt es keine eigene Vorabanzeigepflicht für Nachträge.
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Eine öffentlich einsehbare Liste von veröffentlichten Veranlagungsprospekten oder von Vorabanzeigen ist bei der FMA gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zusendung des Prospekts erfolgt an die OeKB, die hierfür als Meldestelle iSd § 23 zuständig ist. Gemäß § 7 Abs 8 ist der Prospekt der OeKB so rechtzeitig zu übersenden, dass ihr der Prospekt spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.
35
Zur Verordnungsermächtigung bzgl der Veröffentlichung nach Abs 3 Z 1 siehe unter „III. A. Veröffentlichung in einer Zeitung“ (Abs 3 Z 1). Festzuhalten ist, dass im Bereich der Veranlagungen die Kompetenzen der FMA im Vergleich zum Wertpapierprospekt sehr eingeschränkt sind. Die FMA hat in ihrer Stellungnahme zum KMG die Empfehlung abgegeben, alle Kapitalmarktprospekte, also auch die Veranlagungsprospekte, der FMA-Prospektbilligung zu unterwerfen und ihr diesbezüglich dieselben Kompetenzen einzuräumen, die ihr beim Wertpapierprospekt zukommen. Der Gesetzgeber ist dem allerdings nicht gefolgt, weswegen die Rechtslage zu Veranlagungen mit dem EU-Finanzanpassungs-Gesetz 2019 weitgehend gleichgeblieben ist.