Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 29 Schein- und Umgehungsgeschäfte
Die nachstehenden Ausführungen sind weitgehend an die diesbezüglichen Darlegungen von Schneider angelehnt.
Zunächst sei die vom Vorgenannten wiedergegebene Definition von Gschnitzer angeführt, wonach ein Umgehungsgeschäft dann vorliegt, wenn, gedeckt durch den Buchstaben des Gesetzes, dessen Zweck vereitelt werden soll. Das bedeutet, dass die Vertragspartner (insgeheim) etwas anderes wollen, als im Vertrag (somit nach außen hin) vereinbart wurde. Die Parteien schließen also ein Geschäft ab, das dem Wortlaut nach nicht von der Norm betroffen ist, jedoch den gleichen Zweck erfüllt wie das verbotene Geschäft. Nach der zivilrechtlichen Lehre soll dies jeweils anhand des Zweckes der umgangenen Norm zu beurteilen sein („Normzwecklehre“).
Da eine solche Beurteilung als (grundverkehrsbehördlich zu treffende) Wertentscheidung nach Schneider rechtsdogmatisch nicht mehr fassbar ist, besteht mithin nur die Möglichkeit, diese Einschätzung anhand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu dokumentieren. Ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, ist anhand des Zweckes der in Betracht zu nehmenden Rechtsnorm, im gegebenen Zusammenhang also anhand des K-GVG, zu prüfen. Ob für ei...