Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 17 Zeitliche Beschränkungen der Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen
Im Einklang mit den diesbezüglichen Bemerkungen von Schöffmann ist zunächst festzuhalten, dass hier nicht der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit, also das Datum des Bedingungseintrittes, maßgebend ist, sondern dass es vielmehr auf den Zeitpunkt des durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesenen Abschlusses des Rechtsgeschäftes ankommt. Darunter ist mithin der Zeitpunkt der notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterfertigung der Vertragsurkunde durch die Vertragsparteien zu verstehen. Erfolgt die Unterfertigung nicht gleichzeitig, gilt der Zeitpunkt der letzten Unterfertigung als Abschlussdatum.
Nach Pachler/Uhl sind die Folgen dieser Bestimmung wohl folgendermaßen einzuschätzen:
Das K-GVG sieht jedoch vor, dass der Mangel einer fehlenden Genehmigung binnen fünf Jahren ab Verbücherung heilt. Wird bis zum Ablauf dieser Fünf-Jahres-Frist kein Verfahren zur nachprüfenden Kontrolle eingeleitet bzw die entsprechende Eintragung im Grundbuch gelöscht, wird das Rechtsgeschäft endgültig wirksam.
Ungeachtet dieser Ausführungen sind sich die Autoren jedoch über den Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bestimmung aus na...