Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 6 Ausländer
Grundsätzlich ist jede natürliche Person dann als Ausländerin anzusehen, wenn sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Dazu gehören auch Staatenlose sowie Personen, die einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt haben, bis zum positiven Abschluss des Verfahrens, also bis zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Zu unterscheiden ist zwischen natürlichen Personen einerseits sowie juristischen Personen und Personengesellschaften andererseits.
Natürliche Personen gelten – wie dargestellt – entsprechend den strikten verfassungsrechtlichen Vorgaben als Ausländerinnen, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Selbst ein langjähriger Wohnsitz in Österreich ist hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich beim Rechtserwerber um einen Ausländer handelt, unerheblich; ausschlaggebend ist für die Beurteilung ausschließlich die Staatsbürgerschaft.
Unionsbürger sowie Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten sind österreichischen Staatsbürgern hinsichtlich des Grundstückserwerbes gleichgestellt. Ausländer iSd K-GVG – und in diesem Zusammenhang von grundverkehrsrechtlichen Beschränkungen betroffen – sind also Drittstaatenauslä...