Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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8. S. 38Zusammenfassung
Zunächst ist festzuhalten, dass auch juristische Personen Grundstücke erwerben können. Sie können grundsätzlich als Landwirte iSd K-GVG auftreten und land- und/oder forstwirtschaftliche Betriebe führen. Die Beurteilung der Landwirte-Eigenschaft der juristischen Person, aber auch die Feststellung, ob es sich bei der juristischen Person um eine Drittstaatenausländerin iSd K-GVG handelt, führt ua über die natürlichen Personen, die hinter den juristischen Personen stehen.
Ob es sich um eine Landwirtin iSd K-GVG handelt, ist bei juristischen Personen regelmäßig am Zweck, für den sie gegründet wurden, zu messen sowie am Anteil am Gesamtertrag, der aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielt werden kann. Wurde die juristische Person ausschließlich zum Zweck der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes geschaffen, steht der Gesellschaftszweck (meist) zweifelsfrei fest. Schwieriger wird diese Beurteilung, wenn die Führung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes eine von mehreren Zielsetzungen der Gesellschaft darstellt. Im Rahmen der fachgutachtlichen Feststellungen wird in einem solchen Fall zu eruieren sein, inwieweit der Beitrag zum Gesamtertrag der juristischen Pers...