Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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a) Stiftungen und Fonds iSd Bundes-Siftungs- und Fondsgesetzes
Stiftungen und Fonds, deren Vermögen zweckgewidmet zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, unterliegen den Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft jedoch nur in bestimmten Fällen. Stiftungen oder Fonds entstehen als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister.
Stiftungen iSd BStFG 2015 sind dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Fonds iSd BStFG 2015 sind nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die ebenfalls der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
Gegründet werden können Stiftungen oder Fonds durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen. Gibt es mehrere Gründer, können diese ihre Rechte nur gemeinsam ausüben, außer die Gründungserklärung sieht etwas Anderes vor.
S. 34Sämtliche Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen des BStFG unterliegen, finden sich im Stiftungs- und Fondsregister, welches vom Bundes...