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Petric/Zraunig

Kärntner Grundverkehrsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4334-2

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Dokumentvorschau
Kärntner Grundverkehrsgesetz (1. Auflage)

3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen, die durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck verfolgen, sofern nicht eine andere (besondere) Gesellschaftsform ausgewählt wird. Die Gesellschaft entsteht allein durch den Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen.

Die Geschäftsführung und Vertretung nach außen erfolgt grundsätzlich durch alle Gesellschafter. Gegenüber Dritten haften die Gesellschafter grundsätzlich als Gesamtschuldner. Die Verteilung von Gewinnen oder Verlusten erfolgt im Verhältnis der (Kapital-)Anteile der Gesellschafter.

Die GesbR ist keine juristische Person, also auch nicht rechtsfähig. Träger der Rechte und Pflichten sind die Gesellschafter selbst. Das Gesellschaftsvermögen steht im gemeinschaftlichen Eigentum sämtlicher Gesellschafter, die Gesellschafter sind Miteigentümer entsprechend ihren ideellen Anteilen.

In die Beurteilung, ob eine rechtserwerbende GesbR Landwirtin oder Drittstaatenausländerin iSd K-GVG ist, sind sämtliche Gesellschafter einzubeziehen. Mangels Eintragung im Firmenbuch können nur der Gesellschaftsvertrag sowie weitere erforderliche Unterlagen b...

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