Kärntner Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2021
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b) Aktiengesellschaft (AG)
Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) erfolgt nach dem Aktiengesetz durch die Aktionäre. Die AG entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch.
S. 28Grundsätzlich gewährt jede Aktie das Stimmrecht in der Hauptversammlung (Versammlung aller Mitglieder), wobei der Einfluss des einzelnen Aktionärs auf die Gesellschaft vom Kapitaleinsatz abhängen soll. Für Vorzugsaktien kann das Stimmrecht ausgeschossen werden. Zentrales Recht der Aktionäre ist ihr Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn.
Ähnlich der Beurteilung von GmbHs wird also anhand der Aktionäre festzustellen sein, wie der Einfluss in der AG verteilt ist bzw wie groß der Vorteil der einzelnen Aktionäre aus der AG sind und inwieweit Eigenschaften vorliegen, auf Grund derer die einzelnen Bestimmungen des K-GVG – und allenfalls Einschränkungen – zum Tragen kommen.
Um eruieren zu können, ob es sich bei der AG allenfalls um eine Drittstaatenausländerin handelt, wird ein Auszug aus dem Firmenbuch, allenfalls aus dem Aktienbuch vorzulegen sein. In der Praxis wird es dennoch in Einzelfällen schwierig sein, sämtliche Mitglieder einschließlich der Staatsangehörigkeit ermitteln zu können, um zweifelsfrei festzustellen, ob die rechtserwerb...